Halbe-Halbe: Nicht beim Geld!
Richard Grüner atmet auf: Die Scheidung ist endlich überstanden! Noch immer liegt ihm ein bitterer Nachgeschmack auf der Zunge: Das Familienrecht behandelt Männer bei der Scheidung ungerecht, er hat es am eigenen Leib gespürt, doch das versucht er nun, hinter sich zu lassen.
Zum Glück hat es nämlich die Mutter zugelassen, dass sein Sohn Peter immerhin dreimal in der Woche bei ihm ist, mit Übernachtung, denn der Alltag mit seinem Sohn ist ihm wichtiger als alles andere.
Richard fürchtet jedoch mit gutem Grund, dass Peters Mutter die Zeiten jederzeit kürzen kann. Die Erfahrungen des Männerservice zeigen: Praktisch wird eine einseitige Kürzung durch die Mutter in den meisten Fällen gebilligt. Mit geschickter Vorgehensweise lässt sich dieser Gefahr zwar begegnen, und doch:
Hier bestehen Machtverhältnisse, welche klar sind: Die Mutter kann über den Großteil des Vater-Kind-Kontaktes zumeist willkürlich entscheiden.
Aus diesem Grund verlangt Richard Grüner nicht, was ihm jeder vernünftige Mensch zugestehen würde: Wer sein Kind so viel betreut wie er, sollte dafür nicht noch gleichzeitig jemand anderem Unterhalt zahlen. Doch Richard Grüner bezahlt vollen Unterhalt, als ob er ein von allen Pflichten getürmter Vater sei. Von der Familienbeihilfe erhält er nur ein paar Euro angerechnet, von der Wohnbeihilfe gar nichts, obwohl er sein Kind praktisch zur Hälfte versorgt.
Richard Grüner weiß: Rein rechtlich dürfte er, weil er seinen Sohn selbst betreut, auf Unterhaltszahlungen verzichten. Doch das Familienrecht steht auf schönem, aber glattem Parkett mit lauter Falltüren. Wenn Richard Grüner auf sein Recht, geldunterhaltsfrei zu sein, besteht, sieht er einfach sein Kind kaum mehr, und dann gilt für ihn erst wieder, was zu Unrecht für großartige, sorgewillige Väter wie ihn besteht: Die volle Unterhaltspflicht, Länge mal Breite, bis auf das Maximum, das ihm genommen werden darf.
Männerservice-Report #12, Veröffentlicht am 13. September 2016
Betroffene
Vater: Richard Grüner
Kind: Sohn Peter, 5 Jahre
In der Verantwortung
Mutter des Kindes
Republik Österreich
Ort und Zeitraum:
Wien, 2016