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Stefanie Dorfer* ist schlicht und einfach überfordert mit ihrem Sohn Sebastian*. Die Jugendwohlfahrt beobachtet die Verhältnisse seit Jahren. Nun handelt sie. Der Teenager wird fremd untergebracht, in einer sozialen Einrichtung.
«Konzentriere Dich auf Deine Stärken», schärft so mancher Mentaltrainer seinen Schützlingen ein. Dass «Jugendämtern» bei Kindesabnahmen eine gewisse Profession entwickelt haben, ist dem Männerservice bekannt. Die zweite, gut eingeübte Stärke besitzen Jugendwohlfahrten beim Eintreiben vom Unterhalt. Dieses Jugendamt konzentriert sich sehr wohl auf seine Stärken, leider:
Den Unterhalt treibt diese «Kinder- und Jugendhilfe» weiterhin höchst konsequent beim Vater, Andreas*, ein. Auf eine drängende Frage des somit weiterhin belasteten Vaters geht diese Dienststelle nicht ein, ebenso wenig eine «Rechtspflegerin» am Bezirksgericht, die sich sehr parteiisch auf Seiten der Mutter gibt:
Warum wird nur der Vater alleine mit Geldunterhaltspflicht belastet? Besteht etwas ein Gesetz, dass explizit nur Väter unterhaltspflichtig erklärt, Mütter per Geschlecht nicht? Andreas will von uns die Rechtslage erfahren.
Selbstverständlich stellt es einen Bruch des Gleichbehandlungsgrundsatzes unserer Bundesverfassung dar, wenn nur ein Elternteil mit Geldunterhalt belastet, das andere hingegen schadlos aus und vor gelassen wird. Und doch ist aus dem jahrzehntelangen Handeln der Bundespolitik und der Justiz klar erkennbar: Der Bruch dieses Grundsatzes wird absichtlich betrieben.
Doch ein klarer Bruch der Verfassung kann natürlich nicht in ein Gesetz gefasst werden. Daher sagt uns das «Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch» erst einmal das Gegenteil dessen, was der Gesetzgeber in Wahrheit beabsichtigt: Demnach seien nämlich beide Elternteile zu gleichen Teilen unterhaltspflichtig. So weit, so gut, die schönen Worte und die verfassungskonforme Fassade hätten wir also aufrecht erhalten, werden sich die gesetzgebenden Verfassungsbrecher gedacht haben und setzen in einem Unterpunkt des Gesetzes sogleich zum Verstoß gegen die Verfassung an: Der Elternteil, der nämlich den Haushalt des Kindes führt, sei automatisch von jeder Geldunterhaltspflicht befreit – völlig ungesehen, ob die Mutter wenig Aufwand mit der Pflege und Erziehung des Kindes hat, zum Beispiel bei einem Teenager, und wie überproportional der Vater mit Geldunterhalt oftmals belastet wird.
So funktioniert also Schein und Sein, die Heuchelei der Politik. Nun folgt die Justiz.
In der Praxis ist es nämlich üblich, auch in Fällen, in denen eine Mutter überhaupt keine Pflege und Erziehung leistet, alleine den Vater für Unterhalt heranzuziehen. Dieser Verfassungsbruch wird, wie am Beispiel der Rechtspflegerin Yvonne Peter*, durchaus bestimmt und so scharf festgesetzt, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, einen Vater einzuschüchtern und abzuschrecken, ja nicht konkret die Aufteilung der Unterhaltspflicht auf beide Eltern zu beantragen und damit einem Rechtspfleger einen Antrag zur Bearbeitung aufzuzwingen, den er dem Betroffenen verweigern wollte.
Uns wie Ihnen, verehrte Leserinnen und Leser, darf die Frage bleiben: Aus welchem Grund, in aller Welt, ist es Amtsträgern in dieser Gesellschaft so ein hohes Anliegen, Menschen derart ungleich zu behandeln, dass sie auf die Grundwerte der Verfassung, der sie verpflichtet sind, kräftig pfeifen?
Lassen Sie mit uns gemeinsam daher nicht zu, dass diese Republik weiterhin ihrer eigenen Grundsätze so unverfroren bricht!
Männerservice-Report #290, veröffentlicht am 18. Januar 2021
Betroffene
Vater: Andreas Dorfer*
Kind: Sebastian*, 13 Jahre
In der Verantwortung
Jugendwohlfahrt («Jugendamt») eines österreichischen Bundeslandes
Yvonne Peter*, Rechtspflegerin an einem österreichischen Bezirksgericht
österreichische Bundespolitik und österreichische Höchstgerichte der letzten Jahrzehnte.
Ort und Zeitraum:
Österreich, November 2021