Wer freundlich frägt, verliert

«Die wollen sofort 8000 Euro von mir!», so wendet sich Robert Steyrer bestürzt an den Männerservice. Wir ordnen den Sachverhalt und erkennen: Wieder einmal geht es um eine Unterhaltsnachforderung. Das ist oftmals nur ein anderes Wort für Bereicherung.

Denn Robert Steyrer hat immer pünktlich bezahlt. Kindesunterhalt geht immer an die alleinerziehende Mutter, wenn die Kinder minderjährig sind. Ab dem 18. Geburtstag, so raten wir dann dringend, sollten Väter direkt an Kinder überweisen, wenn immer noch Unterhaltspflicht besteht.

Daher handelt Karin wie viele Alleinerziehende, wenn das Nesthäkchen flügge wird. Rechtzeitig vor Ninas 18. Geburtstag, solang sie also noch selbst das Geld bekommt, lässt sie dem Vater mit Hilfe des Gerichts eine saftige Schlussrechnung präsentieren: 8.000 Euro will sie an zusätzlichen Zahlungen, rückwirkend auf 3 Jahre. Sie und das Gericht sind der Meinung, Robert hätte mehr bezahlen können. Daher holen sie hinterher, was die Kindesmutter vorher für das Kind nicht benötigt hatte, womit erwiesen ist: Für das Kind ist dieses Geld nicht, sondern für die Mutter.

Dabei hatte Robert regelmäßig Nina bei sich und dabei gut versorgt. Zusätzlich hat er sich in Geldgeschenken an Nina großzügig gezeigt. Er sieht beim besten Willen nicht ein, warum er jetzt noch nachträglich an Karin so eine unverschämte Summe berappen soll.

Doch eine Rechtspflegerin am Gericht, das sind Bedienstete, welche meistens anstelle von Richtern Unterhaltsangelegenheiten regeln, ist anderer Meinung: Alles, was Robert seiner Tochter gegönnt hat, soll nicht einmal angerechnet werden!

Großzügigkeit soll laut österreichischem Familienrecht nämlich anderes funktionieren: Die Mutter holt das Geld vom Vater, beschenkt damit das Kind und dieses Kind ist der Mutter in unendlicher Dankbarkeit verbunden dafür. Wer wirklich die Arbeit geleistet hat, die hinter dieser Großzügigkeit der Mutter steckt, darüber soll geschwiegen werden.

Nun steht Robert vor einem Termin mit dieser Rechtspflegerin, und er ist der Verzweiflung nahe: So sehr er an Vernunft und Einsicht, ja sogar Verständnis und Menschlichkeit bei der Rechtspflegerin appelliert, sie lässt alles an sich abgleiten und behauptet stets: Die Gesetze seine eben so, basta!

Da stimmt doch etwas nicht – so denkt sich Robert, denn früher war ein anderer Rechtspfleger zuständig, mit dem er vernünftig reden konnte. Sind die Gesetze in der Welt dieser Frau anders?

Wir erklären: Nichts von all dem steht in einem Gesetz. Alle Unterhaltsbeträge und auch Regelungen zur Nachzahlung sind aus verschiedenen Rechtssätzen zusammengewürfelt, ob Sprüche des Obersten Gerichtshofes oder gar einzelner Landesgerichte. Auf welchen Rechtssatz sich also diese Rechtspflegerin bezieht oder ob sie ihre eigenen Regeln macht, wissen wir nicht, und sie sagt es Robert ja nicht.

Nicht bei allen, doch bei vielen Richtern und Rechtspflegern trifft zu: Wer freundlich frägt, verliert! Viele lassen Väter einfach abblitzen und rechtfertigen sich mit Gesetzen, die es so gar nicht gibt.

In der Sache sehen wir für Robert eine gute Nachricht: Alles, was Robert für seine Tochter in den letzten 3 Jahren zusätzlich zum Unterhalt geleistet hat, verringert seine Nachzahlung, bis vermutlich nichts mehr davon übrigbleibt. Wir können ihm einen passenden Rechtssatz zeigen.

Nur eines hindert Robert jetzt an einem gerechten Spruch des Gerichts: Die Rechtspflegerin, die ihm gegenüber einfach das Gegenteil behauptet. Doch, was Robert nicht weiß: Sie behauptet das nur deshalb, weil sie es jederzeit abstreiten könnte, denn sie verstößt damit selbst gegen geltendes Recht- vermutlich absichtlich, um der Mutter Geld zu verschaffen.

Daher unsere Empfehlung an Robert und an alle Väter in dieser Lage: Geben Sie das freundliche Bitten auf und beenden Sie die sinnlose Diskussion.

Stellen Sie einen Antrag, und zwar schriftlich, über Ihr berechtigtes Anliegen. Dann werden Sie sehen: Plötzlich wird dieselbe Rechtspflegerin, die vollmundig erklärt hat, «das dürfen Sie nicht beantragen» oder «das lehne ich sowieso ab», Ihren Antrag wohl genehmigen. Wenn Sie nämlich den schriftlichen Antrag ablehnt, hat sie das selbst schriftlich gut zu begründen, und dann wünschen wir ihr viel Spaß bei der Suche nach einem passenden Rechtssatz. Wenn sie keinen findet und trotzdem ablehnt, können Sie im Rekurs die Rechtspflegerin revidieren lassen, und diese Blöße wird sie sich nicht geben wollen.

Für das Gespräch mit dieser Beamtin empfehlen wir Robert zusätzlich: Bei jeder ihrer Behauptungen, mit denen sie ihn abblitzen lassen will, kann Robert ganz gelassen von ihr verlangen, sie doch darüber zu belehren, auf welchen Rechtssätzen denn ihre Aussage beruht. Wir freuen uns schon darauf, wie das Gespräch mit der Rechtspflegerin dann plötzlich eine völlig neue Richtung nehmen wird.


Männerservice-Report #138, veröffentlicht am 12. Februar 2019

Betroffene
Vater: Robert Steyrer*
Kinder: Nina*, bald 18 Jahre alt
Thomas* und Nadja*, volljährig

In der Verantwortung
Karin Steyrer* Mutter der Kinder
Rechtspflegerin
österreichisches Unterhaltsrecht

Ort und Zeitraum:
Salzburg, November 2018

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