Probieren kannst Du es ja…

E-Mails, kurz, trocken und fast gebieterisch: Nur so erhält Hubert Holzer* Nachrichten von der Mutter seines Sohnes Valerian*, von Sabine*. So ein Mail sendet uns Hubert weiter und bittet zugleich um Hilfe.

In kurzen, knappen Worten schildert Sabine: Sie will wieder arbeiten. Also braucht sie eine Tagesmutter. Diese kostet viel. Also solle Hubert dafür bezahlen. Darauf folgen allzu bekannte Drohungen, und immer wieder wird eine gute Hoffnung vorangestellt:

Sabine hofft auf eine einvernehmliche Lösung. Einvernehmen herrscht, wenn ihre Wünsche erfüllt werden, sonst nicht. Darüber gibt es keine Diskussion, das geht aus dem Ton des Schreibens schon hervor.

Wenn jedoch dieses «Einvernehmen», das brave «Ja» Huberts also, nicht wie erwartet kommt, dann würden sie folgen, die Amtswege, die Gerichte und die Anwälte.

Also, Hubert, Du darfst frei wählen: «Ja» oder Ja»?

Wir kennen die Drohungen, die Einschüchterungsversuche zu genüge. Sie prallen bei uns ab. Entscheidend ist, welcher Sachverhalt dahinter steht: Hat Sabine tatsächlich Anspruch darauf, dass der Vater die Kinderbetreuung, welche die Mutter bestimmt, bezahlt, zum Teil oder gar zur Gänze?

In Österreich würde uns zwar nichts wundern, doch eine Begründung im Gesetz, welches die Unterhaltspflicht an sich regelt, sollte bei Anwendung logischer Grundsätze ausreichend sein:

«Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag.» Damit ist gemeint, dass eine Mutter wie Sabine per Gesetz keinen Geldunterhalt für Valerian zu leisten hat, eben weil sie das Kind betreut, selbst und persönlich.

Das würde bedeuten: Sobald sie ihr Kind in Betreuung gibt, würde sie, wenn wir das Gesetz beim Wort nehmen, sofort selbst geldunterhaltspflichtig, denn sie betreut ihr Kind nicht mehr selbst!

Doch bis jetzt hat sich noch kein Richter gefunden, der dieses Gesetz nach solchen logischen Grundsätzen angewandt hat. Sonst würde nämlich die von Jahr zu Jahr ausgebaute Kinderbetreuung, welche wir Steuerzahler mitfinanzieren, um die Berufstätigkeit von Müttern zu fördern, dazu führen, dass diese pauschale, ungeprüfte Befreiung jeglicher Beteiligung faktisch von Müttern am Geldunterhalt, auch wenn sie noch so berufstätig sind, endlich in Frage gestellt würde.

Kurzgefasst meint die Republik Österreich de facto: Egal, wie viel Geld Mütter selbst verdienen, es zahlt alles der Vater, basta! – egal, wie schön pseudoneutral das Gesetzt verfasst ist. Dieses Gesetz hat die Politik beschlossen, wissend, dass es «anders gemeint» ist, sobald es als eine Entlastung von Vätern gedeutet werden könnte – dann wird einfach abgeblockt.

Egal, wie viel also Sabine selbst verdient: Hubert wird immer zu hundert Prozent allein geldunterhaltspflichtig sein. Laut Gesetz betreut Sabine das Kind nämlich auch, wenn es bei der Tagesmutter ist. Logisch? Nein! Widersinnig? Ja! Rechtlich korrekt? Ja, und wie!

Doch mit ihren Drohungen, dass Hubert auch noch die Kinderbetreuung zahlen soll, also den Anteil, den sie selbst eigentlich zu leisten verpflichtet wäre, wenn sie von Hubert Unterhalt fordern will, kommt sie nicht weit.

Sabine wird keine Anwälte damit beschäftigen, da sind wir uns sicher. Die könnte sie nämlich selbst zahlen, während Hubert einfach, ganz ohne Anwälte und Zusatzkosten, sich darauf berufen kann: Kinderbetreuungskosten sind kein Sonderbedarf, die dem Vater auferlegt werden dürfen – zumindest meistens. Bitte seien Sie sich nämlich in Österreich nicht zu sicher!


Männerservice-Report #179, veröffentlicht am 3. Dezember 2019

Betroffene
Vater: Hubert Holzer*
Kind: Valerian*, 2 Jahre

In der Verantwortung
Sabine*, Mutter des Kindes
österreichisches Unterhaltsrecht

Ort und Zeitraum:
Vorarlberg, Juli 2019

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