Mit welchem Recht?

Bald wird ein Kindermädchen auf die Kinder aufpassen, meint die vielbeschäftige Rita Schmattes*. Diese Unterstützung hat die dreifache Mutter dringend nötig.

Zusätzlich zu ihrer selbständigen Tätigkeit läuft das gemeinsame Unternehmen, das sie mit ihrem Freund erfolgreich aufgebaut hat, vielversprechend. Abends hält Rita oft Seminare ab, Kundenbesuche nehmen viel Zeit in Anspruch und irgendwann will sie natürlich Zeit mit ihren Kindern verbringen –  am Besten mit Unternehmungen oder Urlauben, bei denen sich Rita und ihr Freund keineswegs lumpen lassen.

Bertram Kaltenegger*, der Vater der Kinder, gönnt Rita die Erfolge und das gute Einkommen, und doch versteht er die Welt nicht mehr.

So gerne würde dieser Vater die Kinder häufiger betreuen. Dass die Kinder oft alleine zu Hause sind, dass sie jetzt schon oft fremd betreut werden, bis jetzt bald ein neu engagiertes Kindermädchen diese Aufgabe übernimmt, dass Rita sich strikt und stur geweigert hat damals bei der Trennung, mehr als das Mindestmaß der Zeiten der Kinder beim Vater zuzulassen, beweist doch: Dieser Mutter geht es nur darum, die Beziehung der Kinder zum Vater nicht zu intensiv werden zu lassen!

Daher stellt Bertram, händeringend um Hilfe suchend, seine verzweifelten Fragen:

Mit welchem Recht könne sich die Mutter seiner Kinder überhaupt gegen die Doppelresidenz, um welche Bertram gekämpft hatte damals bei der Scheidung, stellen?

Rita hatte doch vor Gericht beteuert, immer Zeit für die Kinder zu haben! Die Mutter hat klar erkennbar die Unwahrheit gesagt und damit erreicht, dass der Vater die Kinder nicht zu oft sehen darf! Wie soll er vorgehen, um angesichts der Vorspiegelung eines falschen Ausmaßes an Betreuungsleistung seitens Rita endlich seine Kinder öfter sehen zu können?

Und da wäre noch Richterin Felicitas Bruch*: Keinesfalls sollte sie sein Anliegen mehr bearbeiten, sondern ein anderer Richter! Geradezu «männerfeindlich» habe er sie wahrgenommen. Seine Einwände habe sie samt und sonders weggewischt, und mit jeder ihrer Verhaltensweisen sei erkennbar gewesen, dass er keine Chance habe in einem Verfahren mit ihr.

Wir verstehen Bertram, wenn wir davon ausgehen, dass er alles, was war und ist, aus der Sicht der Gerechtigkeit, Vernunft und Aufrichtigkeit zu erfassen versucht. Doch aus der Sicht des Familienrechts folgen Antworten wie aus einer anderen Welt:

Mit welchem Recht Rita die Doppelresidenz verweigern könne? Mit jedem! Im Gegenteil könnte die Richterin gar keine echte Doppelresidenz verordnen, sogar wenn sie wollte! Selbst wenn Rita damals nicht Stein und Bein geschworen hätte, viel Zeit für die Kinder zu haben, selbst dann hätten Bertram und die Kinder keine realistische Chance auf gleichteilige Betreuung bei Vater und Mutter gehabt.

Möglicherweise ist die Richterin, Felicitas Bruch, nicht die Spur «männerhassend», sondern nur ehrlicher als viele andere Richter – jene nämlich, die nur nachdenklich mit dem Kopf zu wiegen scheinen, während sie im inneren ohnehin bereits wissen, dass alles, was der Mann eifrig und bemüht vorbringt, von ihnen im später Urteil abgelehnt wird. Diese Richterin würde er sowieso nur schwer los, doch mit einem anderen Richter dürfte die Lage nicht besser werden.

Restlos alles, das hier geschah, mag menschlich abwegig sein – und doch ist all das «rechtlich», also juristisch, in Ordnung – selbst wenn Rita ihre Kinder zukünftig vom Kindermädchen betreuen lässt und derweil trotz ihres eigenen Reichtums den «Kindesunterhalt» von Bertram bis über die Hälfte seines knappen Einkommens hinaus erhöhen lässt!

Aus diesem Grund fordern wir durch die Männerservice-Reports, dass endlich nur mehr rechtlich in Ordnung sein darf, was für die Menschen in diesem Land gerecht und vernünftig ist.


Männerservice-Report #322, veröffentlicht am 30. August 2022

Betroffene
Vater: Bertram Kaltenegger*
Drei Kinder im Volks- und Mittelschulalter

In der Verantwortung
Rita Schmattes*, Mutter der Kinder
österreichisches Familien-Unrecht, damit verwobenes österreichisches Unterhaltsrecht
Richterin Felicitas Bruch*

Ort und Zeitraum:
Steiermark, April 2022

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