Dreifach zur Kasse gebeten

Adrian* verbringt viel Zeit bei seinem Vater, Michael*, und ebenso viel Zeit bei dessen Mutter und somit seiner Oma väterlicherseits, Mathilde*. Seine Mutter, Tina-Maria*, steht dieser gemeinsamen Zeit nicht im Wege, immerhin. Zudem bleibt Adrian vor den Schwierigkeiten verschont, welche Michael immer wieder mit Stefan Brecher* vom Jugendamt und natürlich mit Tina-Maria, die dahinter steht, betreffen. Wenigstens geht es nicht um die Zerstörung des Vater-Kind-Kontakts, sondern «nur», ständig und penetrant, um Unterhalt.

Tina Maria will wieder rückwirkend Zusatzunterhalt berechnet haben. Rückwirkender Unterhalt: Das ist die Forderung nach Geld vom Vater, das die Mutter gar nicht für das Kind benötigt hat – und in Tina Marias Fall sogar auf dreifache Weise nicht benötigt hat, sie aber trotzdem zur persönlichen Bereicherung vom Vater ihres Kindes verlangen kann.

Wenn ein Trennungsvater sein Kind oft bei sich versorgt, so wird ihm das noch lange nicht im Geringsten auf seine Unterhaltsbelastung angerechnet. Bis über 80 Betreuungstage pro Jahr können Väter gar nicht erst geltend werden lassen. Tina-Maria kann also bereits für diese Betreuungsaufwände und Kosten, die sie nachweislich gar nicht hatte, Summen kassieren, welche diese Republik ernsthaft «Kindesunterhalt» nennt.

Zusätzlich versorgt Großmutter Mathilde den kleinen Adrian sehr oft. Als Stefan Brecher* vom Jugendamt nun, kostenlos die Drecksarbeit für Tina-Maria verrichtend, rückwirkenden Zusatzunterhalt fordert, legt ihm Michael die zahlreichen Tage pro Jahr vor, an denen Tina-Maria das Kind überhaupt nicht betreut hatte, weil Adrian deutlich über 80 Tage beim Vater und dutzende Tage bei Großmutter Mathilde versorgt wurde. Um diese Betreuungstage soll der rückwirkende Zusatzunterhalt wenigstens reduziert werden, und der Vater für die Zukunft auch gleich Entlastung erfahren, meint Michael zu Recht – zumindest moralisch gesehen.

Stefan Brecher nimmt diese Auflistung entgegen und fragt artig Tina-Maria, ob sie denn damit einverstanden sei, dass wegen der geringen Betreuung, welche sie hat und hatte, auch der Unterhalt vermindert würde.

Allein der Umstand, dass die Mutter gefragt wird, zeigt die Absurdität dieses Unterhaltsrechts. Stellen Sie sich vor, Ihr Kollege ändert sein Arbeitspensum in Teilzeit – und der Lohnverrechner ist gezwungen, ihn zu fragen, ob der denn einverstanden sei, dass wegen dieser Teilzeit auch das Gehalt des Betreffenden adäquat gekürzt würde -und wenn der Kollege nicht einverstanden wäre, kassierte er eben dasselbe Geld wie Sie, aber ließe zukünftig Sie einen Teil seiner Arbeit übernehmen. Unvorstellbar? Richtig, da befänden wir uns ja auch nicht im Familienrecht. Genau in diesem Bereich, dem Recht aus Absurdistan, setzen wir fort:

Stellen Sie sich vor, Tina-Maria ist nämlich tatsächlich nicht einverstanden gewesen, weniger Geld von Michael zu verlangen! Mit ihrer Begründung, warum sie vollen Unterhalt für Teilzeit-Betreuungsleistung verlangen dürfe, lieferte sie nach normalem, vernünftigen Ermessen an sich die nächste Begründung, den Unterhalt noch weiter zu reduzieren:

Dass nämlich Oma Mathilde einen Teil der Betreuung übernimmt, dürfe kein Grund für eine Reduzierung des Unterhalts sein. Tina-Marias eigene Eltern betreuten nämlich Adrian genau so oft! Ja, wann ist das Kind denn überhaupt noch bei seiner Mutter, wann hat sie denn noch Kosten und Aufwände für das Kind? Zwei Großeltern und der Vater betreuen das Kind so oft, dass es eine Dreistigkeit darstellt, nur und allein vom Vater so viel Geld zu verlangen, als ob Tina-Maria eine wirkliche, völlig auf sich allein gestellte «Alleinerzieherin» wäre.

Tina-Maria beweist, dass viele, welche sich als Alleinerziehend bezeichnen lassen, nur eines wirklich alleine leisten: Alleinkassierend zu sein, an Unterhalt, Familien- und allfälligen Sozialleistungen.

Tragen Sie mit uns daher dazu bei, dass der Politik, den Medien und somit der Gesellschaft die Augen geöffnet werden über die Verschiedenartigkeit der Verhältnisse, statt alle individuellen Fälle in ein und dasselbe Unrecht münden zu lassen.


Männerservice-Report #306, veröffentlicht am 10. Mai 2022

Betroffene
Michael Werner*
Sohn Adrian*, 8 Jahre
Mathilde Werner*, Großmutter väterlicherseits

In der Verantwortung
Tina-Maria*, Adrians Mutter
Stefan Brecher*, Jugendwohlfahrt einer österreichischen Landesregierung («Jugendamt»)
österreichisches Unterhaltsrecht

Ort und Zeitraum:
Österreich, April 2022

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