Die Belastung der Entlastung
Horst Dristner* leidet an einer Erbkrankheit. Daher ist er körperlich eingeschränkt, Jahr für Jahr zunehmend stärker. Zum Glück kann er noch in vollem Ausmaß berufstätig sein, doch seine Einschränkungen führen zu Mehrbelastungen und Mehrkosten.
Dass er dafür Entlastungen erhält, hat seinen guten Grund. Für die Fahrtkosten zur Arbeit erhält er eine erhöhte Pendlerpauschale und einen Mobilitätszuschuss. Seine Kosten für Rehabilitation und Therapien kann er von der Steuer absetzen.
Stimmen Sie zu, wenn wir meinen: Es wäre absurd, wenn ihm diese Entlastungen hinterher nochmals belastet würden? Dann lassen Sie sich überraschen, wie die Vertreter des österreichischen Unterhaltsrechts mit den notwendigen Entlastungen eines Menschen umgehen, sobald er zur Geldquelle für andere ernannt worden ist:
Theresa*, die Mutter seiner Kinder, bekommt monatlich 1650 Euro von Horst, dem Durchschnittsverdiener, überwiesen, nur für die Kinder. Zusammen mit Familienbeihilfe, Kindeabsetzbetrag und dem halben Familienbonus pro Kind verfügt also diese Mutter über 2493 Euro monatlich «für die Kinder».
Dieses ohnehin hohe Einkommen ist offensichtlich nicht genug. Einmal mehr bietet sich eine «Kinder- und Jugendhilfe» an, kostenlos die Vertretung für eine Mutter zu übernehmen, die noch mehr Geld vom Vater nehmen lassen will. Sie fordert 121 Euro mehr von Horst – Nicht nur zukünftig jeden Monat, sondern auch als Nachzahlung für jeden Monat des vergangenen Jahres.
Das Wort absurd, das hier schon gefallen ist, trifft schon auf die jetzige Belastung Horsts zu, auf die Forderung nach Erhöhung umso mehr.
Diesem Unterhaltsrecht ist es in der Realität egal, wie viel die Kinder wirklich benötigen. Es holt sich prozentual von Vätern das Maximale aus dem Arbeitseinkommen. Wenigstens darf der Anteil des Familienbonus des Vaters, und im Fall Horsts ebenso sein Mehraufwand für die behinderungsbedingten Kosten von diesen hohen Prozenten abgezogen werden. Pendler können zudem einen kleinen Teil ihrer Fahrtkosten von der Prozentrechnung herausnehmen lassen, damit nicht noch zu allem Überdruss von Geld, das Sie für die Fahrkosten zur Arbeit ausgeben, auch noch Unterhaltsprozente abziehen lassen müssen.
Und doch ist es typisch für unser Familien- und Unterhaltsrecht, dass, wenn wir von dem kleinen Rest an Rechten für Väter sprechen, ebendiese Väter höllisch aufzupassen haben, dass nicht selbst noch diese Mini-Rechte unter den Tisch gekehrt werden.
Die Forderung nach Unterhaltserhöhung, welche Theresa mit Hilfe der Dienststelle der Vorarlberger Landesregierung stellt, wird am Gericht von einer Rechtspflegerin bearbeitet, Paula Almer*. Sie hört Horst freundlich an, wirkt liebenswürdig und hilfsbereit. Wir warnen Betroffene stets: Die freundliche, umgängliche Art kann täuschen. Oft wird erst dann gegen Sie gearbeitet, wenn die Tür hinter Ihnen zugefallen ist.
Horst hat bei Paula Almer beantragt, dass sie seine Mehrkosten, die wir bereits angeführt hatten, aus der Prozentrechnung herausnimmt. Doch jede Beteiligte der Gegenseite, also Theresa, die Landesbediensteten Susanne Raab* vom «Jugendamt» und letztlich auch die Gerichtsbediensteten Paula Almer, welche wir offensichtlich der Gegenseite zurechnen dürfen, verweigern Horst diese Verminderung seiner Belastung, die ihm rechtlich zustehe würde.
Susanne Raab geht so weit, dass sie von Horst trotz Behinderung fordert, dass er eben mit Öffentlichen zur Arbeit fahren soll – nur damit er keine Fahrtkosten geltend machen kann, nur damit Theresa noch mehr Geld bekommt.
Paula Almer verdreht zuletzt das Recht und sogar jede Logik, um Horsts Belastung zu maximieren: So meint Sie, Horsts Mehrbelastungen würden ja ohnehin bei der Steuererklärung gutgeschrieben. Also könne sie von diesen Mehrbelastungen, die Horst trotzdem hat, den Unterhalt berechnen.
Betrachten wir diese Absurdität in Zahlen: Horst bezahlt recht genau 20% Lohnsteuer im Jahresschnitt. Die Unterhaltsprozente betragen jedoch 46%. Wenn Paula Almer also sich soweit verrenkt, zu behaupten, die 20% der behinderungsbedingten Mehrkosten, welche Horst vom Finanzamt zurückbekommt, könne sie mit 46% belasten, und für Horst sei alles wie vor der Steuergutschrift, dann kann oder will sie nicht rechnen können. Wir nehmen an: Sie will nicht. Denn dass Sie ihm sogar die Herausnahme des Familienbonus verweigert, hat nichts mit mathematischem Unvermögen zu tun, ebenso wenig mit Unwissen. Wir kennen Sie. Sie weiß, dass sie widerrechtlich gehandelt hat.
Als Horst in die nächste Instanz geht, meint Paula Almer vorsichtig zu Horst: Es könne ja schon sein, dass sie sich vertan habe…
Wir zweifeln daran, dass hier ein Versehen vorgelegen hat. Solche Vorkommnisse sind keine Seltenheit im Unterhaltsrecht. Durch die Männerservice-Reports werden sie konsequent aufgedeckt, bis diese Vorfälle endlich zu seltenen Ausnahmefällen werden.
Männerservice-Report #345, veröffentlicht am 7. Februar 2023
Betroffene
Vater: Horst Dristner*
Kinder: Theo*, 8 Jahre, Pia*, 7 Jahre und Carlo*, 5 Jahre
In der Verantwortung
Theresa*, Mutter der Kinder
Susanne Raab*, Mitarbeiterin einer Vorarlberger Kinder- und Jugendhilfe («Jugendamt»)
Paula Almer*, Rechtspflegerin an einem Vorarlberger Bezirksgericht
österreichisches Unterhaltsrecht
Ort und Zeitraum:
Vorarlberger Unterland, November 2022