Der Vollständigkeit halber

Christoph Blomberg* hat seinen Sohn Andreas* seit Monaten nicht mehr gesehen. Dessen Mutter Sara* zieht alle Register, um den Kontakt zu vermeiden. Allein deshalb kämpft sich Christoph Monat für Monat durch Gerichtsbriefe.

Zugleich beschäftigt Sara die Vorarlberger „Kinder- und Jugendhilfe“ ausnehmend damit, möglichst viel Unterhalt von Christoph abzunehmen. Eines der vielen Zwischenergebnisse dieses Kampfes von Sara und ihren Helfern in Landesdiensten, des Kampfs um Christophs Einkommen nämlich, war ein „Vergleich“ aus dem März 2022. Darin hat sich Christoph zu weiteren Zahlungen verpflichtet, wenn sich Sara im Gegenzug verpflichtet, dieses Geld auf ein Sparbuch einzuzahlen, das ihrem Sohn gehören solle.

Dieser Versuch ist uns von vielen Vätern bekannt: Wenn sie der Meinung sind, dass die Unterhaltszahlungen übertrieben sind, wollen sie wenigstens die Sicherheit, dass diese Summen dem Kind später zugute kommen, statt sie der Mutter wie als persönliches Einkommen zu überlassen.

Nun würde der Normalbürger, der auf Vernunft und Rechtmäßigkeit glaubt, wohl meinen: Wenn sich Sara zu etwas verpflichtet, nämlich die vereinbarten Summen auf ein Sparbuch zu legen, und wenn sie wegen dieser Verpflichtung die Zusage Christophs zu weiteren Zahlungen bekommt, ja, dann ist das doch eine Vereinbarung auf Gegenseitigkeit –  dann sind tatsächlich beide Seiten verpflichtet, diese Vereinbarung, diesen „Vergleich“ einzuhalten. Ansonsten wäre er doch ungültig, richtig?

Einmal mehr wollen wir gemahnen: Wir sind im Familienrecht, im Unterhaltsrecht. Gelten dort Vernunft und Rechtmäßigkeit?

Sara behält alles Geld für sich, vom ersten Tag an. Sie gibt keine Auskunft über irgend ein Sparbuch. Sie gibt offen zu erkennen, dass sie nie vorhatte, ihren Teil der Vereinbarung einzuhalten.

Nun will Christoph ebenfalls seinen Teil der Vereinbarung aufheben. Doch so einfach ist das nicht. Er stellt fest, dass seine Verpflichtung in Stein gemeißelt bleibt. Die Verpflichtung, welche Sara im Gegenzug eingegangen ist, hatte niemals Gültigkeit. Sie darf jeden Euro, der als „Kindesunterhalt“ eingetrieben wird, frei nach Belieben verwenden, wenn sie will, auch für sich selbst.

Wir ersparen Ihnen die Beschlüsse, wir ersparen Ihnen die zweite Instanz, den „Rekurs“, und doch wollen wir die Stellungnahme dieser zweiten Instanz hier darlegen, weil sie in ihre Beiläufigkeit kennzeichnend ist:

Nur „der Vollständigkeit halber“ streift die Richterin über den Umstand, dass die Frage, ob „die im Vergleich vom 11.3.2022 vereinbarte Einzahlung auf ein Sparbuch“ durch die Mutter überhaupt erfolgt ist, für dieses Verfahren einfach nicht relevant sei – wie für jedes andere Verfahren auch.

Liebe Leserinnen und Leser, hier erleben Sie die Banalität des Unrechts, das im Familien- und somit Unterhaltsrechts bereits so alltäglich ist, dass es nur mehr der Vollständigkeit halber kurz festgehalten wird.

Daher senden wir Ihnen wöchentlich diese Reports, um zu informieren und Meinung zu bilden, damit eines Tages nur mehr „der Vollständkeit halber“ festgehalten wird, dass Vereinbarungen auch tatsächlich einzuhalten sind, und dass de facto veruntreute Gelder zurückzuzahlen sind.


Männerservice-Report #373, veröffentlicht am 15. August 2023

Betroffene
Vater: Christoph Blomberg*
Kind: Andreas*, 8 Jahre

In der Verantwortung
Sara Spieler*, Mutter des Kindes
österreichisches Unterhaltsrecht
Vorarlberger „Kinder- und Jugendhilfe“, Bludenz

Ort und Zeitraum:
Bezirk Bludenz, Juni 2023

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