Der goldene Tritt

An einem nassen, kühlen Novemberabend in Niederösterreich: Melanie* und ihr Mann Horst* streiten. So genau weiß Horst schon gar nicht mehr, warum der Konflikt in einer pointierten Aufforderung Melanies gipfelte:

Er, Horst, solle sie doch in den Allerwertesten treten! Der Mann stutzt. Doch da streckt seine Ehefrau ihm schon, dreist wackelnd, ihre Kehrseite hin und provoziert, keck und leicht gebeugt. Ob Horst denn der Mut dazu fehle? – so stänkert sie weiter.

Das Absehbare ereignet sich, Horst erfüllt Melanies Willen – keineswegs brutal, doch ausreichend satt, sodass der Mann eine gewisse Genugtuung spürt, so beichtet er hinterher. Ein Fehler, selbstverständlich, das stellen wir umgehend klar. Häusliche Gewalt? Tatsächlich, diese hat sich hier soeben ereignet. Doch ist Melanie somit ernsthaft gefährdet?

Wenn diese Frau künftig vor solchen Tätlichkeiten sicher sein will, hätten wir ihr empfohlen, nächstes mal ihren Mann nicht mehrfach dazu aufzufordern  -und dasselbe hätten wir Horst geraten, sollte er derjenige gewesen sein, der sich so einen Tritt umgekehrt von Melanie in Erfüllung seines eigenen Wunsches abgeholt hätte.

Nach dem ersten, verdutzen Schrecken ob der wohl doch unerwarteten, plötzlichen Erfüllung ihres Wunsches dürfte Melanie wohl eingefallen sein, dass ihre Nachbarin, Helga Pankraz*, sehr vorteilhafte Erfahrungen bieten kann, wie Gewaltvorwürfe richtig genutzt werden.

So darf sich Horst plötzlich vor der anrückenden Polizei rechtfertigen. Dass er seine Frau in den Allerwertesten getreten hat, gibt er freimütig und noch immer unbedacht zu, wiewohl er betont, dass und wie sehr sie ihn dazu aufgefordert hatte.

Mit weit aufgerissenen Augen stellt der Mann jedoch fest, dass sich Vorwürfe hinzugesellt haben, deren Unwahrheit er heute noch beteuert. Plötzlich soll er Melanie gedroht haben, sie zu ermorden! Beweise dafür liegen keine vor, natürlich.

Daraus lässt sich schließen: Die frisch informierte Melanie dürfte sich im Klaren gewesen sein, dass für eine Wegweisung keine vergangene Tätlichkeit, sondern eine zukünftig mögliche Gefährdung zugrundeliegen sollte, wohlgemerkt nur eine vermutete genügt schon. Der Tritt könnte zu wenig gewesen sein, um eine Gefährdung weiszumachen. Eine Morddrohung, mag sie möglicherweise auch erfunden sein, stellt eine Gefährdung dar- wenn auch eine unbewiesene. Na also, damit sind alle Voraussetzungen für eine Wegweisung Horsts erfüllt: Eine mögliche Gefährdung, nur von der Frau ohne Beweise einseitig dargestellt.

Seitdem hat Horst sein Haus nie wieder betreten. Die Wegweisung lief nach zwei Wochen ab. Erwartungsgemäß hatte jedoch in der Zwischenzeit Melanie eine richterliche, Einstweilige Verfügung anhängen lassen. Diese darf an sich nur zeitlich befristet ausgesprochen werden, in der Praxis bis auf ein Jahr. Doch, völlig rechtsstaatswidrig, raten zumeist Gewaltschutzstellen der Frau dazu, eine tückische Klausel einbauen zu lassen, die von Richtern oft willfährig beschlossen wird:

So gilt Horsts Wegweisung ein halbes Jahr, aber: Sollte in diesen Zeitraum eine Scheidung beantragt werden, gilt die Verfügung bis zum Ende der Scheidung, egal, wie lange sich diese hinziehen mag.

Dieser gängige Rechtsbruch ist perfide. So war es für Melanie ein Leichtes, in aller Ruhe eine Scheidungsklage vorzubereiten, und mit dem bloßen Einbringen der Klage alleine ist ihr das Haus sicher: Bis zur Scheidung, mit der sie sich sehr, sehr lange Zeit lassen kann, darf Horst sein Haus aufgrund der Verfügung nicht mehr betreten. Ab der Scheidung wird Melanie aller Voraussicht nach das Wohnrecht erhalten – auf Kosten ihres Mannes.

Zudem wird Melanie beste Voraussetzungen haben, dass sie Scheidung gewinnt, aufgrund der nackten Gewaltvorwürfe und der Stigmatisierung Horsts, weitere finanzielle Vorteile inklusive.

Somit darf Melanie das Ereignis dieses Novemberabends als einen «goldenen Tritt» bezeichnen. Das Kleid mit dem Fussabdruck darauf kann sie einrahmen, es steht dafür, wie einträglich Österreichs Gewaltschutz sein kann.


Männerservice-Report #271, veröffentlicht am 7. September 2021

Betroffene
Horst Kickl*
vier Kinder

In der Verantwortung
Melanie Kickl*
Helga Pankraz*, Nachbarin
österreichisches Gewaltschutzsystem
österreichisches Familienrecht

Ort und Zeitraum:
Niederösterreich, seit November 2020, ohne absehbares Ende

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