Bis zum Tode

Eine der häufigsten Fragen an den Männerservice lautet: Bis zu welchem Alter eines erwachsenen Kindes bin ich denn noch unterhaltsverpflichtet?

Der gelernte Österreicher weiß doch, dass jede Belastung irgendwann einmal ein Ende hat. Der Schwerarbeiter darf ab einem bestimmten Alter die Pension antreten, der Häftling wird nach seinen abgesessenen Jahren in die Freiheit entlassen, also: Wann darf mich mein längst erwachsenes Kind nicht mehr ständig auf Unterhalt verklagen? Da muss es doch ein Höchstalter geben, nicht wahr?

Zu dieser Frage bestehen, wie so oft im Familienrecht, drei Antworten:

Die erste entnehmen wir der landläufigen Meinung, dem Volksmund, demjenigen, der so treu an die Rechtmäßigkeit von Justiz und Gesetzen glaubt, wie wir alle dies von klein auf gelernt haben. Demnach wird es «ganz sicher irgend ein Höchstalter» geben, denn es könne ja gar nicht sein, dass ein Vater ewig zahlen muss, und, ja: Unsere Richter würden so etwas doch sicher nicht zulassen, da «schaut man schon dazu»…

Die zweite Antwort liefern die Justiz und Politik, wenn wir Gesetze lesen, die tatsächlich gut und gerecht klingen, und wenn wir uns die Rechtsauskünfte anhören, von den Juristen, die uns erklären, dass alles seine Ordnung habe im Staate: Dann ist ein Vater von der Unterhaltsbelastung befreit, sobald das Kind als «selbsterhaltungsfähig» eingestuft wird. Das klingt doch gut, nicht wahr?

Die dritte Antwort liefert die Realität, und einmal mehr gilt: Nur wer ganz, ganz genau auf die Worte der Juristen achtet, erkennt die Abgründe, welche sich dahinter verbergen können. Was die Juristen, lesen Sie es oben ruhig nochmals, nämlich damit gesagt haben, ist: Es gibt kein Höchstalter eines Kindes dafür, den Vater auf Unterhalt zu verklagen! Mit der wohlklingenden Floskel der Selbsterhaltungsfähigkeit haben sich nämlich einmal der Gesetzgeber und die Justiz wieder einmal jeden Spielraum offen gelassen, und was dann rechtlich wirklich an Realität geschaffen wird, ist, völlig intransparent, im Dschungel der Rechtsprechung für den Normalbürger nicht zu durchblicken und führt zu Wucherungen, welche Sie am leidvollen Beispiel Heinz Parheimers* erblicken können:

Dessen Frau, Sofie*, ist schwer herzkrank, sie kann nicht mehr arbeiten. Heinz könnte mit seinem Einkommen gerade noch für sie beide sorgen. Doch da ist ja noch die Unterhaltspflicht für seine Töchter, Petra* und Andrea*! Seit sehr langer Zeit lebt Heinz von deren Mutter, Ophelia*, getrennt.  Der Kontakt ist schon vor sehr langer Zeit völlig abgebrochen.

Beide Töchter haben nach der Pflichtschule weder eine Berufsausbildung noch eine fortführende Schule in Angriff genommen. Was sie mir ihrem Leben vorhaben, wie sie als Erwachsene ihr Leben bestreiten wollen, das hat ihr Vater nie in Erfahrung bringen können.

Nun sind sie erwachsen, und noch immer bezahlt Heinz Unterhalt, nicht nur in monatlichen Überweisungen, sondern auch in Zahlungen, die sich «rückwirkender Unterhalt» nennen und ihn in Schulden treiben.

Endlich stellte also Heinz einen gerichtlichen Antrag, die leidliche Unterhaltspflicht aufheben zu lassen. Schließlich seien seine Töchter ja selbsterhaltungsfähig, seit vielen Jahren schon.

Postwendend erfährt Heinz, dass seine Töchter seelisch erkrankt und nicht arbeitsfähig seien! Der schockierte Vater weiß nichts davon und über die Hintergründe, nur, dass im Erwachsenenschutz stünden, «besachwaltert», schreibt Heinz nach aus alter Gewohnheit über den abgeschafften Begriff der Sachwalterschaft.

Daher will Heinz wissen, wieso er gezwungen sein soll, ein Leben lang für seine Kinder aufzukommen. Er wird nur zur Zahlung gebeten, über die Hintergründe der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Kinder jedoch im Unklaren gelassen. Weder hat er je ein Gutachten gesehen, noch wird auch nur irgendeine Form der Hilfe, einer Therapie oder Behandlung, angeführt.

Er soll sich weiter Monat für Monat finanziell belasten lassen, ohne Perspektive auf Besserung. Schon liegt die nächste Klage auf dem Tisch, schon wieder soll er sich über 4000 Euro zusätzlich an «rückwirkendem Unterhalt» verschulden!

Wir können helfen, die Symptome zu lindern, welche einmal mehr aufgrund der Grunderkrankung «Familien-Unrecht» ausbrechen, wie die Hilfe zur Feststellung der niedrigstmöglichen Bemessungsgrundlage, eine bewusst hier nicht genannte Antragsmöglichkeit zur Entlastung des Vaters und Anleitungen zur Führung eines in diesem Verfahren notwendigen, guten statt schlechten Anwalts.

Die genannte Erkrankung «Familien-Unrecht» lässt sich nur durch Vernunft und Ehrlichkeit in Politik und Justiz behandeln. Schon die wirklich gleiche Verteilung der Unterhaltsbelastung auf beide Eltern wäre die erste Hygieneregel bei der Pflege und Behandlung. Warum wird nur Heinz verklagt? Warum zahlt fast immer nur der Vater und nie die Mutter, selbst bei erwachsenen Kindern? Justiz und Politik bieten prächtige Ausreden, die sich jedoch schnell entlarven lassen, wenn Sie die Männerservice-Reports aufmerksam verfolgen.


Männerservice-Report #347, veröffentlicht am 21. Februar 2023

Betroffene
Heinz Parheimer*
Sofie Parheimer*, Ehefrau

Kinder
Petra*, 24 Jahre alt
Andrea*, 20 Jahre alt

In der Verantwortung
Ophelia*, Mutter der Kinder
österreichisches Unterhaltsrecht

Ort und Zeitraum:
Kärnten, Dezember 2022

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