Vom Recht, sich zu äußern

Richard* sei gutmütig, so beschreibt Friederike* ihren Partner. Seit der Trennung von seinen Kindern habe er schon einiges über sich ergehen lassen. Während Richard immer noch überzeugt ist, dass jedes Nachgeben weitere Verschlimmerungen verhindert, kann Friederike nicht mehr zusehen, sie sucht Hilfe.

Die Zeiten mit seinen Kindern werden durch deren Mutter, Cora*, immer öfter verschoben und willkürlich gekürzt. Es wirkt, als ob sich Cora Stück für Stück zwischen Vater und Kinder schieben will, Tag für Tag etwas mehr Abstand zwischen dem Vater und den Kindern bringen möchte.

Daher schmerzt es Richard so, als er erfährt: Cora will den Namen der Kinder ändern. Statt ihres Geburtsnamens Becker, den Namen des Vaters, sollen sie nun Schreck genannt werden, genau so wie deren Mutter. Cora will einmal mehr ein Stück Vater aus dem Leben der Kinder nehmen und sich an dessen Stelle setzen.

Welche Rechte habe denn ein Vater wie Richard, will Friederike wissen?

Die Antwort führt zu einem Pseudo-Recht, das im Grund einer Verhöhnung gleichkommt: Ein «Nicht obsorgeberechtigtes Elternteil», unsere Justiz und unsere Politiker haben tüchtig dafür gesorgt, dass es sich dabei fast immer um Väter handelt, hat ein einziges tatsächlich verbrieftes Recht, wenn es um «wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des Kindes» geht, wie ein Schulwechsel, eine Krankheit oder gar ein Wohnortwechsel quer durch Österreich:

Der Vater hat doch tatsächlich das ehrwürdige Recht, sich zu äußern! Ja, Sie haben richtig gelesen: Er darf sich äußern, mehr nicht. Diese Äußerung darf dann die Mutter nach Belieben ignorieren, denn selbstverständlich zieht eine Äußerung des Vaters nicht die geringsten rechtlichen Folgen nach sich.

So gesehen ist es falsch, wenn Sie die Aussage hören, ein Vater habe keine Rechte. Vergessen Sie nicht, dass er sich ja so richtig äußern darf! Nicht einmal ein Redeverbot hat er, der auf diese Weise bestens mit Rechten ausgestattet Mann.

Bei der Namensänderung sind Justiz und Politik sogar noch großzügiger gewesen, aber nur, wenn der Vater mit der Mutter einmal verheiratet gewesen ist. Dann nämlich, bitte setzen Sie sich, bevor Sie die Ausdehnung der Rechte so eines Vaters zur Namensänderung zu erfassen versuchen: Dann darf er sogar «Stellung nehmen»! Diese Stellungnahme darf er wahrhaftig vor den Behörden abgeben. Allerdings haben die Höchstgerichte in weiser Voraussicht bereits Grundsätze festgelegt, wonach diese Stellungnahme möglichst vom Tisch zu wischen ist – damit solche großzügigen Väterrechte nicht gleich Überhand nehmen, Sie verstehen doch?

Damit wir wissen, wem wir diese Väterrechte einmal mehr zu verdanken haben, zitieren wir einen führenden Familienrechtler: «Mit der Änderung des Namensänderungsgesetzes 1994 wurde versucht, die Parteienstellung des ehelichen Vaters auszuschalten.»

Somit hat ein Vater selbst bei der Änderung des Namens seiner Kinder in der Praxis kein Stück mehr Recht als dieses verhöhnende Recht, sich zu äußern.

Aus diesem Grund, liebe Leserinnen und Leser, halten wir es notwendig, dass wir uns so oft wie möglich vor der Justiz, dem Parlament und der jeweiligen Regierung tüchtig äußern.


Männerservice-Report #309, veröffentlicht am 31. Mai 2022

Betroffene
Vater: Richard Becker*
Kinder: Sandro*, 10 Jahre, Belinda*, 7 Jahre, und Silvio*, 5 Jahre
Friederike Schirmer*, Richards Lebensgefährtin

In der Verantwortung
Cora Schreck*, Mutter der Kinder
österreichisches Familienrecht, österreichische Bundespolitik

Ort und Zeitraum:
Österreich, März 2022

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