Die DDR lebt!

Wir schreiben den 8. Januar. Es ist kalt, sehr kalt in Salzburg. Friedrich Faninger* braucht sofort eine Unterkunft. Seine Schwester Steffi* oder seine Eltern, Herma* und Otto*, würden ihn sofort aufnehmen. Doch die Polizei der Stadt Salzburg verbietet ihm, zu seinen Verwandten zu ziehen.

Was ist geschehen? Hat die DDR doch, von uns allen unbemerkt, überlebt, ist sie mit Erich Mielke und seinem Stasi-Apparat entkommen, in die Festungsstadt, und hat dort ihr Regime wieder zu neuer Blüte entfaltet?

Mitnichten! Was die Stasi zu bieten hatte, kann die Republik Österreich schon lange! Seit über 20 Jahren besteht eine rechtliche Lage, welche es ihren Organen ermöglicht, ohne jegliche Beweisgrundlage solche schwerwiegenden Eingriffe in ehemalige persönliche Freiheiten, die ein Mann wie Friedrich Faninger eben nicht hat, leicht und locker vorzunehmen.

Diese rechtliche Grundlage für Willkür nennt sich mit schönsten Worten: „Gewaltschutz“. Die DDR war nicht anders: Jede Willkür dort wurde ebenfalls mit „Sicherheit“ begründet und in schöne Worte verpackt, und natürlich, ganz wichtig, wurde den Menschen ein vorurteilsbehaftetes, einseitiges Bedrohungsszenario eingehämmert, mit dem diese Sicherheit gerechtfertigt sein solle.

Hier, in Salzburg, soll statt Erich Honecker also Johanna Faninger* bedroht sein. Zu ihrer vorgeblichen Sicherheit darf in Friedrichs Bürgerrechte massiv eingegriffen werden. Um ihm die Bürgerrechte abzusprechen, ist es wichtig, den Mann mit einer bedrohliche Bezeichnung zu versehen: Friedrich wird daher zum „Gefährder“ ernannt, aus einer Vermutung heraus. Dafür gibt es keine Beweise, doch sehr, sehr ergreifend vorgetragene Vorwürfe Johannas.

Offenbar zieht Johanna ein Schema durch, das uns von Klientinnen zahlreicher Frauenberatungen bekannt ist:

Zum einen dient eine Anzeige gegen ihren Mann, er habe sie verletzt und genötigt, dazu, ihn kurz und schnell, ohne jedes Federlesen, aus der Wohnung werfen zu lassen. Wir betonen einmal mehr: Diese Amtshandlung braucht keine Beweise, nur die Beschuldigung einer Partei gegen den Anderen.

Zusätzlich ist eine Anzeige wegen Vergewaltigung die beste Vorbereitung für eine schnelle Scheidung mit Schuldspruch gegen den Mann, und somit lebenslanger Unterhaltsberechtigung für die Frau auf Kosten des Mannes. Hier merken wir den Einfluss einer Beratung: Johanna gibt nämlich plötzlich an, sich genau an eine Vergewaltigung durch ihren Mann vor einem Jahr zu erinnern. Doch hier liegt der Trick: Sie könne sich an den Zeitpunkt nicht erinnern, und an Details auch nicht. Das braucht sie auch nicht, sie kann sich darauf berufen, traumatisiert zu sein. Der Vorteil liegt darin, dass Friedrich nie die Chance auf einen Gegenbeweis haben wird. Wenn Johanna keine Details nennt, kann Friedrich nicht daran ansetzen und Beweise vorlegen, welche die Details wiederlegen.

So hat Johanna die Scheidung gut geplant auf Schiene gebracht. Zusätzlich perfide ist Friedrichs Lage ausgerechnet anhand der Nähe seiner Eltern und seiner Schwester: Sie leben in Wohnungen, die 50 Meter entfernt sind.

Die Polizei der Stadt Salzburg jedoch spricht, brav und linientreu, dem „Gewaltschutz“ entsprechend, ein Annäherungsverbot an die Ehewohnung über 100 Meter aus.

Friedrich bittet, ja bekniet die Polizei förmlich, doch wenigstens diesen Umkreis auf 50 Meter zu lockern, damit er bei seinen hilfsbereiten Eltern oder seiner Schwester unterkommen könne. Doch der Polizist, mit dem er spricht, verweigert kategorisch. Steif verweist er darauf, dass er nun einmal berechtigt sei, das Annäherungsverbot auf 100 Meter festzulegen, und schickt Friedrich zurück in die Kälte.

So kann einmal mehr ein ohne Beweise Weggewiesener schauen, wo er bleibt.

Johanna hatte die Scheidung bereits vor der Wegweisung geplant. Sie hatte sich bereits um eine neue Wohnung umgesehen. Im Moment denkt sie an eine ganz bestimmte Wohnung, nämlich im selben Haus, in dem Friedrichs Eltern leben.

Wenn sie diese Wohnung nimmt, würde sich einmal mehr die Obskurität unseres „Gewaltschutzsystems“ entblößen: Johanna kann, nahtlos nach Ablauf der Wegweisung, eine „Einstweilige Verfügung“ erwirken, dass sich der sich vom Mensch zum „Gefährder“ umbenannte Friedrich über ein Jahr keine hundert Meter nähern darf.

Wenn Johanna in dieses Haus zieht, kann Friedrich seine Eltern und seine Schwester nicht besuchen, mehr noch: Er darf erst recht nicht in die Ehewohnung. Diese liegt nämlich immer noch im hundert-Meter-Bannradius für den Stigmatisierten.

Die Kinder wollen mit ihrem Vater zusammenleben. Wenn sie in der Ehewohnung bleiben, kann ihr Vater auch sie nicht einmal besuchen, geschweige denn bei ihnen und in seiner eigenen Wohnung leben.

De Facto kann Johanna dieses „Gewaltschutzsystem“ dazu nutzen, ihrem Mann für ein Jahr die gesamte Familie zu nehmen, entgegen dem Wunsch des Mannes, seiner Kinder, seiner Eltern und seiner Schwester.


Männerservice-Report #192, veröffentlicht am 3. März 2020

Betroffene
Vater: Friedrich Faninger*
Kinder: Clemens, 16 Jahre, Sylvia*, 18 Jahre, Bernd*, 20 Jahre
Großeltern: Herma* und Otto* Faninger
Tante: Steffi Faninger*

In der Verantwortung
Johanna Faninger*
Polizei in der Stadt Salzburg
Magistrat der Stadt Salzburg
österreichisches „Gewaltschutzsystem“
eine der zahlreichen Frauenberatungen in Salzburg

Ort und Zeitraum:
Januar 2020, Stadt Salzburg

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Ein Kommentar

  1. ich kann leider seine Schwieligkeiten, zugut nachvollziehen.
    bei mir sind es vier Orte mit jeweils 50Meter, in diesem liegt der Bahnhof, das Gericht, und beide Einkaufsmöglichkeiten der Stadt mit Dorfcharakter.

    Aber, in seinem Fall kann er sofort die Einstellungsverfügung, wenn diese vom Gericht erlassen wird anfechten, bzw. einen berechtigten Antrag auf Aufhebung oder Anpassung erwirken.

    denn stehen der einstweiligen Verfügung eine schwerwiegenden Interessen der Täterin/des Täters (z.B. Notwendigkeit des Aufenthalts an einem bestimmten Ort zur Sicherung der Lebensgrundlage) entgegen, ist ein verankerter Widerspruch gegen die Voraussetzung gegen den Erlass der EV.
    mein zuständiger Richter, musste auch schon Ausnahmen festsetzen.

    viel Glück

    ———-
    Kommentar des Männerservice zu diesem Posting:
    Danke für Ihren Hinweis. Wir warnen davor, aus der Aussage jemand könne etwas beantragen, zu schließen, dass der Betroffene auch tatsächlich bekommt, was er beantragt hat.
    Wenn der Betroffene wie in diesem Beispiel beantragt, dass der Radius auf 50 m verkleinert wird, dann wurde das in diesem Fall abgelehnt.

    Wenn die Poster in diesem Beispiel das Glück hatte, dass sein Antrag stattgegeben wurde, so heißt das Gewaltschutz noch lange nicht, dass der Antrag von Herrn
    Faninger* auch stattgegeben werden muss – im Gegenteil: Das Gewaltschutzsystem darf sich darauf berufen, “individuell” zu urteilen, somit keine Rechtssicherheit zu bieten, und in diesem Fall dient die Möglichkeit, bei seinen Eltern übernachten zu können, wohl laut der Republik Österreich eben nicht der “Sicherung seiner Lebensgrundlagen” – Wohl mit der perfiden Ansicht, er könne ja auch in einer Notschlafstelle übernachten.