Du betreust die Kinder und zahlst gefälligst!

Seit einem Jahr lebt Martin Beil von der Ehefrau und Mutter seiner Kinder, Astrid, getrennt. Der Verlauf der Trennung bis zur Scheidung ließ ihn berechtigte Hoffnung schöpfen. Martin verliert den Alltagskontakt zu seinen Kindern keineswegs. Er, der schon in der Partnerschaft immer zu gleichen Teilen mit Astrid Beruf und Familienarbeit geteilt hatte, kann alle drei Kinder die halbe Zeit bei sich aufziehen. Somit leistet er dieselbe Arbeit für die Kinder wie Astrid und trägt alle Ausgaben für die Kinder zur Hälfte.

In der Scheidung, die vor zwei Monaten über die Bühne ging, haben sich beide auf die Formalitäten geeinigt: Vergessen Sie dabei bitte endlich das Wort „Obsorge“, es bedeutet nichts mehr. Der „hauptsächliche Aufenthaltsort“ der Kinder entscheidet. Die Töchter werden diesen Ort formell bei der Mutter haben, der Sohn formell beim Vater. Das spielt keine Rolle, dachte sich Martin, denn in der Realität sind ja alle Kinder gemeinsam entweder bei ihm oder bei Astrid, bestens versorgt.

Leider ist es gar nicht möglich, sich in einer Scheidung auf die „Doppelresidenz“ zu einigen. Unser Familienrecht zwingt beide dazu, den „Hauptsächlichen Aufenthaltsort“ der Kinder bei einem Elternteil festzulegen, und der hat dann praktisch die Rechte, welche früher mit der „Obsorge“ verbunden waren. Auf die völlig ausgehöhlte „Gemeinsame Obsorge“ einigen sich beide natürlich, um das Unwichtige der Vollständigkeit halber zu erwähnen.

Natürlich verlangt das Familienrecht, dass bei einer Scheidung Unterhaltszahlungen festgeschrieben werden, und bleibt damit seiner Linie treu, die zeigt: Im Grunde geht es immer nur um Geld, in einem Familienrecht, das uns ständig „Kindeswohl“ und „Gerechtigkeit“ vorheuchelt.

Damit öffnet jedoch diese Republik Österreich Astrid Tür und Tor, um nach der Scheidung erst recht wieder, Doppelresidenz hin oder her, zuzugreifen: Erst einmal erhält Astrid schon 200 Euro mehr als Martin, durch die Familienbeihilfe und den Familienabsetzbetrag für zwei statt einem Kind, obwohl die Kinder bei beiden Eltern gleich oft sind, gleich hohen Bedarf an Wohnraum und Lebenshaltungskosten haben.

Vor Astrid jedoch liegt die Möglichkeit, die damals einvernehmlich als „theoretisch“ festgelegten Unterhaltsbeträge tatsächlich zu verlangen, und natürlich greift sie irgendwann zu – schon zwei Monate nach der Scheidung.

Auf einmal spricht sie mit Martin nur mehr über ihren Anwalt und stellt klar: „Du zahlst ab jetzt 250 Euro Unterhalt“ – die Differenz zwischen dem Unterhalt für beide Töchter, zu Lasten von Martin, und dem Unterhalt für den Sohn, den Astrid zu zahlen hätte.

Wieder einmal stellt sich für den Männerservice eine Frage, welche nur zu einem Teil rechtlicher Natur ist. Wir berücksichtigen, wie weit nun Widerstand führen und wie erfolgreich er sein kann, weiters wie das Erkämpfen des einen Rechts von Martin zu einer Eskalation in anderen Bereichen führen könnte. Aus Erfahrung und gemeinsamer Abschätzung mit Martin finden wir einen Weg, welcher der Situation angepasst ist und hier nicht veröffentlicht wird.

Martin bleibt die Enttäuschung über ein Familienrecht, das bei völlig gleicher Aufteilung von Arbeit und Kosten für die Kinder letztlich Astrid 450 Euro monatlich als Martin beschert, 200 vom Staat und 250 von Martin. Somit hat Astrid 450 Euro mehr, Martin 250 Euro weniger, bei absolut gleichem Einkommen und gleicher Zeit der Kinder bei den Eltern.

In Summe beträgt der Unterschied in diesem Fall zwischen Mann und Frau bei völlig gleicher Leistung also 700 Euro monatlich zum Vorteil der Frau, und dann reden alle von „Gender Gap“ als Frauenbenachteiligung.

Achtung, Rentenklau! Lesen Sie, wie Politiker diesen Betroffenen mit einer zusätzlichen Ungerechtigkeit bis ins Grab belasten wollen: https://www.maennerservice.at/pensionssplitting/

 

Männerservice-Report #77, veröffentlicht am 12. Dezember 2017

Betroffene
Vater: Martin Beil*
Kinder: zwei Töchter, ein Sohn, Schulalter

In der Verantwortung
Astrid Beil* Mutter der Kinder
Linzer Rechtsanwälte
österreichisches Familienrecht

Ort und Zeitraum:
Linz, Oktober 2017

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Ein Kommentar

  1. Wenn ich solche Zeilen lese, dann stellt es mir nach fast 30 Jahren meiner Trennung noch die Nackenhaare auf.
    Es hat sich in dieser Zeit leider immer noch nichts in der Gesetzgebung geändert.
    Alles zum Wohle des und der …..!!!
    Hauptsächlich DER, weil sie kassiert Länge mal Breite und lächelt dabei auch noch.